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Familienrecht / Erbrecht
Gerade im Bereich des Familienrechts und Erbrechts zeigt es sich, dass fehlende Regelungen im Ernstfall verheerende und ungewollte Folgen haben können.
So unangenehm es sein mag, sich zu Beginn der Ehe mit einem Ehevertrag, also Regelungen im Falle des Scheiterns der Ehe oder in jungen Jahren mit Regelungen zur Vermögensnachfolge auseinander zu setzen: es zeigt sich immer wieder, dass durch rechtzeitige Regelungen böse Überraschungen ausbleiben.
Durch den Abschluss eines Ehevertrags oder Lebenspartnerschaftsvertrags werden schon in einem frühen Stadium mögliche Konfliktpotentiale erkannt und einer einvernehmlichen Regelung zugeführt. Ist die Ehe erst einmal gescheitert, kann man sich über diese Punkte oftmals nicht mehr einigen.
Weitere Informationen zum Familienrecht erhalten Sie unter folgenden Punkten:
Gleiches gilt für die Abfassung eines Testaments oder Erbrechts. Wie Sie vielleicht selbst schon oder im Bekanntenkreis erfahren haben, gehen alle Beteiligten, einschließlich des Erblassers, von einer bestimmten Erbfolge aus. Umso größer dann die Überraschung, wenn das Nachlassgericht zu einer abweichenden Entscheidung kommt. Durch den Abschluss eines notariellen Testaments oder eines notariellen Erbvertrags haben Sie die Sicherheit, dass Ihrem Willen bei Ihrem Tod auch entsprochen wird. Nicht zuletzt haben auch die Erben einen Vorteil. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag ersparen den Erben in der Regel den Antrag auf Erteilung des Erbscheins (ein amtliches Zeugnis der Erbnachfolge), welcher oftmals zwei Monate bis zur Erteilung bedarf.
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Für Ihre Fragen und Wünsche stehen wir selbstverständlich jederzeit beratend zur Verfügung.
Ehevertrag
Gerade im Bereich des Eherechts zeigt es sich, dass mit rechtzeitger Vorsorge durch einen Ehe- und/oder Erbvertrag langwierige Streitigkeiten vermieden werden können. Insbesondere bei gemischt-nationalen Ehen empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrags, da damit in jedem Heimatland die Anwendung des gleichen Rechts sichergestellt ist. Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden.
Im Ehevertrag werden insbesondere geregelt:
- Der Güterstand
Sofern Sie keine ehevertragliche Regelung treffen, sind Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Dies bedeutet, dass zwar jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat, dass aber bei Beendigung der Ehe für jeden Ehegatten getrennt die Vermögensmehrung in der Ehezeit ermittelt wird. Derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss hiervon die Hälfte an den anderen Ehegatten abgeben. Schenkungen werden dabei jedoch nur mit ihrer Wertsteigerung in der Ehezeit berücksichtigt, die Substanz als solche bleibt unbeachtlich.
Alternativ zur Zugewinngemeinschaft bietet der Gesetzgeber die Gütertrennung an, d.h. bei Beendigung der Ehe erfolgt keinerlei Ausgleich des Vermögens. Allerdings ist damit auch ein Nachteil verbunden. Im Todesfall erhält bei der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich - vollkommen steuerfrei!! Bei der Gütertrennung entfällt diese Möglichkeit.
Daher bietet es sich an, die Vorteile der beiden Güterstände zu kombinieren. Lösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, wonach es grundsätzlich bei gesetzlichen Güterstand verbleibt, bestimmte Vermögenswerte oder Vermögensgruppen (z.B. Immobilien) bei der Ermittlung des Zugewinns außer Betracht bleiben, wenn die Ehe geschieden wird. Beim Tod eines Ehegatten bleibt es bei der normalen gesetzlichen Regelung, d.h. 1/4 des Nachlasses erhält der überlebende Ehegatte als steuerfreien pauschalen Zugewinnausgleich. Der Güterstand der Gütergemeinschaft spielt nur noch in wenigen Ausnahmefällen eine Rolle.
- Der Versorgungsausgleich
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Unterschiede in der Altersversorgung im Falle einer Ehescheidung zwischen den Ehegatten aufgehoben, so dass für jeden Ehegatten grundsätzlich dieselben Rentenansprüche in der Ehezeit erwachsen. Durch eine ehevertragliche Vereinbarung kann diese gesetzliche Regelung eingeschränkt, aufgehoben oder erweitert werden. Waren bis vor einiger Zeit Eheverträge, die den Versorgungsausgleich komplett ausgeschlossen haben, an der Tagesordnung, so ist dieser Ausschluss nunmehr nicht mehr zulässig in den Fällen, in denen ein Ehegatte in seiner persönlichen Altersvorsorge ehebedingte Nachteile erleidet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ehegatte seine Berufstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder aufgibt oder einschränkt oder aufgrund seines Alters oder Krankheit keine eigene Altersvorsorge erwerben kann. In all diesen Fällen kann man sich auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mehr berufen.
- Der nacheheliche Unterhalt
Ähnliches wie zum Versorgungsausgleich läßt sich auch für den nachehelichen Unterhalt ausführen. Der völlige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Auf den Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters oder Krankheit kann in der Regel nicht mehr ohne weiteres verzichtet werden.
Eine Checkliste der Informationen, die Sie zum Vorgespräch bereithalten sollten, finden sie hier. Weitere Informationen zu den anfallenden Notarkosten finden sie hier.
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Scheidungsvereinbarung
Scheiden tut weh - und kostet viel Zeit und Geld. Sofern Sie sich mit Ihrem bisherigen Partner auf eine gütliche Trennung einigen können, kann Ihnen das viel Zeit und Ärger ersparen. Durch den Abschluss einer notariellen Scheidungsvereinbarung wird die Grundlage für eine kostengünstige, schnelle und unbelastende Ehescheidung getroffen. Nachezu alle Punkte, über ein Richter entscheiden müsste, werden durch die Scheidungsvereinbarung einvernehmlich geregelt. Eine gerichtliche Entscheidungsfindung ist daher über die in der Regelung enthaltenen Punkte grundsätzlich entbehrlich.
Zur Vorbereitung einer Scheidungsvereinbarung sollten Sie sich über folgende Punkte einig sein:
- Regelung des Zugewinnausgleichs (bei gesetzlichem Güterstand)
d. h. wer erhält welche Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien; sind Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn ja, von wem und mit welchen Zahlungszielen
Daher bietet es sich an, die Vorteile der beiden Güterstände zu kombinieren. Lösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, wonach es grundsätzlich bei gesetzlichen Güterstand verbleibt, bestimmte Vermögenswerte oder Vermögensgruppen (z.B. Immobilien) bei der Ermittlung des Zugewinns außer Betracht bleiben, wenn die Ehe geschieden wird. Beim Tod eines Ehegatten bleibt es bei der normalen gesetzlichen Regelung, d.h. 1/4 des Nachlasses erhält der überlebende Ehegatte als steuerfreien pauschalen Zugewinnausgleich. Der Güterstand der Gütergemeinschaft spielt nur noch in wenigen Ausnahmefällen eine Rolle.
- Regelung des nachehelichen Unterhalts
d.h. wer erhält wie lange Unterhalt.
Beachten Sie bitte, dass derjenige, der wegen Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen Alter oder Krankheit keine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt oder aufnehmen kann, auf diese Unterhaltansprüche grundsätzlich nicht mehr verzichten kann. Wegen der Unterhaltsansprüche muss sich der Unterhaltsverpflichtete der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, damit das Gericht diese Regelung anerkennt.
- Regelung des Versorgungsausgleichs
d.h. der Rentenanwartschaften.
Sofern diesbezüglich eine Regelung getroffen wird und innerhalb von einem Jahr nach Abschluss der Scheidungsvereinbarung Scheidungsantrag gestellt wird, muss das Gericht diese Regelung überprüfen. Auch hierbei gilt, dass derjenige, der aufgrund Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alter oder Krankheit an der Bildung eigener Versorgungsanwartschaften gehindert war, auf diese grundsätzlich nicht verzichten kann.
- Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht gemeinsamer Kinder
- Verteilung des Hausrats
Gerne stehen wir Ihnen zur Vorbereitung Ihrer Scheidungsvereinbarung für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Der Entwurf der Scheidungsvereinbarung wird selbstverständlich gerne in Zusammarbeit mit Ihrem Anwalt erstellt.
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Testament und Erbvertrag
Ein eindeutiger letzter Wille vermeidet Streit unter den Erben. Das gesetzliche Erbrecht ist für die heutige Lebenssituation oft nicht mehr geeignet. Neben dem Ehegatten erben die leiblichen Abkömmlinge des Erblassers und bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. In der heutigen Zeit haben viele Paare aber nicht nur gemeinsame Kinder, sondern oftmals haben die Ehegatten auch Kinder aus vorangegangenen Beziehungen. Hier würde nach dem gesetzlichen Erbrecht der Zufall entscheiden, wessen Kinder welchen Anteil am Vermögen erhalten. Durch einen letzten Willen (Testament oder Erbvertrag) können Sie diese Probleme lösen.
Ein Testament kann von jedermann errichtet werden. Es kann privatschriftlich verfasst werden und ist eigenhändig zu schreiben, zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament abfassen. Mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag gehen Sie jedoch auf Nummer sicher. Ein notarielles Testament wird in der Regel von einer Einzelperson oder von Ehegatten erstellt, der Erbvertrag regelt das Erbrecht zwischen beliebigen Personen in vertragsmäßig bindender Weise. Der Erbvertrag steht sowohl Ehegatten als auch Lebenspartnern und verbindlichen Regelungen zwischen Eltern und Kindern offen und ist, da die Gebühr für die gerichtliche Verwahrung entfällt, kostengünstiger als ein gemeinschaftliches Testament.
Kernpunkt einer jeden letztwilligen Verfügung ist die Beratung durch den Notar. In einem gemeinsamen Gespräch werden vorab Ihre Vorstellungen und Wünsche zu einer juristisch einwandfreien Regelung geführt. Erst wenn die Regelungen Ihren Wünschen entsprechen, wird das Testament oder der Erbvertrag beurkundet.
Dabei können im Erbvertrag Erbregelungen in bindendener, d.h. vom längerlebenden Vertragspartner unabänderlicher Weise, getroffen werden;diese Bindungen können aber auch abgestuft gestaltet oder ganz aufgehoben werden.
Die Kosten einer letztwilligen Verfügung richten sich nach dem Reinwert des Vermögens. So kostet die Beurkundung eines Erbvertrags einschließlich der vorangehenden Beratung bei einem gemeinsamen Vermögen von Euro 100.000,-- ca. Euro 500,--. Dabei muss man berücksichtigen, dass durch eine notarielle Verfügung von Todes wegen ein Erbschein (gerichtliches Zeugnis über die Erbfolge) entbehrlich wird. Dieser Erbschein verursacht Kosten in ähnlicher Höhe wie ein Erbvertrag oder Testament.
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